Justizia als Symbol für die AGBs von RIEDLE Papiertaschenmacher

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


  1. I. Geltungsbereich
    1. 1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
    2. 2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn er sie schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
    3. 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber oder dritter Firmen, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für den Auftragnehmer selbst dann nicht verbindlich, wenn von dem Auftraggeber darauf Bezug genommen ist und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  2. II. Angebot und Annahme; Auslegung der Verträge
    1. 1. Elektronische Abbildungen auf eigenen Webseiten, Webshops und Webinhalte Dritter, Newslettern, Printmedien, Werbemails, Preislisten und ähnliche Werbematerialien sind hinsichtlich ihrer Angaben und der angegebenen Ausführungsart nicht verbindlich. Sie gelten für sich allein nicht als Angebot und dienen auch nicht zur Auslegung von Angeboten oder Auftragsbestätigungen oder zustande gekommenen Verträgen.
    2. 2. Der Auftragnehmer bestätigt eine Vertragsannahme, sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungserteilung erfolgt, stets schriftlich, per E-Mail oder fernschriftlich. Telefonisch oder mündlich abgegebene Erklärungen sind für den Auftragnehmer nur insoweit verbindlich, als er sie schriftlich, per E-Mail oder fernschriftlich bestätigt.
  3. III. Preise
    1. 1. Die Preisangaben in elektronischen Abbildungen auf eigenen Webseiten, Webshops und Webinhalten Dritter, Newslettern, Printmedien, Werbemails, Preislisten und ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend.
    2. 2. Preisangebote erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  4. IV. Zahlung
    1. 1. Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
    2. 2. Dem Auftragnehmer ist es belassen, vor Ausführung des Auftrags eine Forderungsausfallversicherung oder Kreditversicherung für den Auftrag abzuschließen. Verweigert der Versicherer aufgrund von vorhandenen Marktdaten über den Auftraggeber die Versicherung des Auftrages, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung vor Auftragsausführung zu verlangen. Der Auftrag wird in diesen Fällen erst mit Zahlungseingang der Vorauszahlung ausgeführt. Damit verbundene, etwaige Lieferverzögerungen in diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber nicht zu vertreten.
    3. 3. Der Auftragnehmer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
    4. 4. Ist der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Weitergabe oder die Weiterlieferung der gelieferten Ware untersagen.
  5. V. Gewerbliche Schutzrechte
    1. 1. Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer hergestellten Gegenständen einschließlich der Materialien, Entwürfe usw. steht mit dem Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck dem Auftragnehmer zu, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung.
    2. 2. Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Walzen, Druckplatten sowie jegliche Gegenstände, die in der Vorbereitung eines Herstellungsauftrages vom Auftragnehmer oder für den Auftragnehmer hergestellt werden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
    3. 3. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm beigestellten Unterlagen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Verletzungen von Schutzrechten oder wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit den bereitgestellten Unterlagen und der Ausführung des Auftrages frei.
    4. 4. Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren dürfen ein Firmenimpressum enthalten.
  6. VI. Vorprüfung
    1. 1. Zulieferungen (auch grafische Produktionsdaten auf Datenträgern sowie digital übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht lesbare Daten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von übermittelten Daten eine Sicherungskopie zu fertigen.
    2. 2. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer zur Korrektur und Fertigungsfreigabe postalisch übersandten oder digital übermittelten Druckstandskizzen, Korrekturabzüge, Farbproofs, Farbandrucke und Freigabemuster, elektronische Maßskizzen und sonstige Materialien in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungserklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungserklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
    3. 3. Mehrkosten, die durch Änderungen veranlasst werden, die erst nach Beginn der Herstellung eines Entwurfs oder Prüfungsexemplars gewünscht werden (z.B. bei Neuanfertigung von Zeichnungen, Satz, Klischees, Filmen, Walzen und sonstigen Herstellungswerkzeugen), werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Das gilt nicht für Abänderungswünsche, die auf eine vom Auftragnehmer verschuldete, mangelhafte Ausführung zurückzuführen oder durch Fehler des Lieferanten entstanden sind.
    4. 4. Sieht der Auftraggeber von einer Vorprüfung oder von der Prüfung von Vor- und Zwischenerzeugnisse ab, so können Mängelansprüche wegen Fehlern, insbesondere wegen Satzfehlern, fehlerhaften Positionierungen, Farbschwankungen oder Materialverschiedenheiten nicht erhoben werden.
    5. 5. Verzichtet der Auftraggeber nach der Herstellung von Entwürfen oder sonstigen vorbereitenden Gegenständen auf die weitere Durchführung des Auftrags, so werden ihm, vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Lieferers, die Kosten zur Herstellung der Entwürfe berechnet.
  7. VII. Lieferung
    1. 1. Die Gefahr geht, auch wenn der Auftragnehmer die Transportkosten ganz oder zum Teil trägt, auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
    2. 2. Vereinbarte Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Lieferfristen sind ungefähre Lieferfristen, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Eingangstages der endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung oder Freigabe durch den Auftraggeber.
    3. 3. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitungen der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht werden.
    4. 4. Ist eine nach Zeiträumen bestimmte Lieferfrist vereinbart, beginnt diese am Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet am Tag der Versendung der Ware.
    5. 5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
    6. 6. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
    7. 7. Der Auftraggeber darf Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen.
    8. 8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
  8. VIII. Verpackung und Fracht
    1. 1. Versand- und Transportverpackungen werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und auf Verlangen sowie Kostenersatz der Entsorgungsgebühren zurückgenommen. Die Rücksendung hat kostenfrei an den Auftragsnehmer zu erfolgen.
    2. 2. Lieferungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert.
    3. 3. Die Kosten der Versendung trägt der Auftraggeber.
  9. IX. Eigentumsvorbehalt
    1. 1. Die gelieferte Ware des Auftragnehmers bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hierdurch seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Bei Überschreitung des Wertes der Forderung durch die für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten um mehr als 20% ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder auf Verlangen eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
    2. 2. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw., sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z. B. Pfändungen anderer Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.
    3. 3. Sofern nicht anders vereinbart, behält sich BAGS BY RIEDLE® vor, von ihr produzierte Papiertaschen für Marketingzwecke zu verwenden.
  10. X. Mängelansprüche
    1. 1. Der Auftragnehmer hat die Vertragsgemäßheit der Ware unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
    2. 2. Bei farbigen Erzeugnissen können geringfügige Farbschwankungen innerhalb der Auflage nicht gerügt werden. Das gleiche gilt für den Vergleich der Erzeugnisse mit sonstigen Vorlagen, wie beispielsweise Digitalproofs oder Andrucken. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
    3. 3. Soweit ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft sein sollte, berechtigt das nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
    4. 4. Mehr-/Minderlieferungen, geringfügige Farb- und Formatschwankungen sowie geringfügige Passerdifferenzen blieben aus technischen Gründen vorbehalten und können nicht gerügt werden. Das gleiche gilt für handelsübliche, geringfügige und technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stärke und Stoff bzw. Materialbeschaffenheit der Waren oder eines Teils davon.
    5. 5. Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, selbst wenn diese als lichtecht bezeichnet werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit ihrer Farben übernehmen. Die Abriebfestigkeit der Druckfarben kann nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtyp mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, aber nicht vollständig gewährleisten. Für Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Auftragnehmer nicht.
    6. 6. Für die gelieferte Ware übernimmt der Auftragnehmer in der Weise Gewähr, dass Waren, an denen Fehler nachgewiesen werden, nach Wahl des Auftragnehmers nachgebessert oder kostenlos durch neue Gegenstände ersetzt werden. In diesem Fall sind die mangelhaften Liefergegenstände dem Auftragnehmer zurückzugeben. Bei der Fertigung von Papier- und Kunststofferzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Waren technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 2% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
    7. 7. Ist eine Nachbesserung nach Art der Ware objektiv ausgeschlossen oder ist eine Nachbesserung aufgrund der damit verbundenen Kosten im Verhältnis zum Wert des Auftrages unverhältnismäßig, oder ist eine Ersatzlieferung, insbesondere bei Sonderanfertigungen, nicht möglich, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die für den Auftraggeber nicht brauchbare Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
    8. 8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu untersuchen.
    9. 9. Gewährleistungsansprüche, soweit sie rechtzeitig gerügt wurden, verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit Gefahrübergang (VII 1).
  11. XI. Haftung
    1. 1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung, auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
    2. 2. Für Schäden aufgrund leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur, sofern es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte. Die Haftung ist in diesem Fall auf solche Schäden begrenzt, die in typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
    3. 3. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon allerdings unberührt.
  12. XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich ausschließlich nach dem Firmensitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl auch am Ort seiner Zweigniederlassung oder am Wohnort oder Firmensitz des Abnehmers zu klagen.
    2. 2. Auf die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    3. 3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

BAGS BY RIEDLE®
74243 LANGENBRETTACH, GERMANY
STAND: 01. März 2024

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